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   BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95   

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BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95 (https://dejure.org/1996,826)
BSG, Entscheidung vom 08.02.1996 - 11 RAr 63/95 (https://dejure.org/1996,826)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 (https://dejure.org/1996,826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung von Arbeitslosengeld - Absenkung der Nettolohnersatzquote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung der Nettolohnersatzquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 581
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt ist (stRspr: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 mwN; BSG Urteile vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 - und vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu den gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden gesetzlichen Abzügen gehören nach der Rechtsprechung des BSG alle Abzüge, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Anordnung vom Bruttolohn einzubehalten und abzuführen sind (BSG Urteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies steht nach der Rechtsprechung des BSG einer Qualifizierung als gewöhnlichem bei Arbeitnehmern anfallendem Beitrag nicht entgegen (BSG Urteil vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 -).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Absenkung bindend festgestellter Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfGE 72, 9, 18 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BVerfGE 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr. 3).

    Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt ist (stRspr: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 mwN; BSG Urteile vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 - und vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eingriff zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN).

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Die Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung der Nettolohnersatzquote (1994) sowie Einführung der Pflegeversicherung und des Solidaritätszuschlags (1995) ist auch in dieser Kumulierung verfassungsgemäß (Fortführung von BSG vom 28.6.1995 - 7 RAr 102/94).

    Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt ist (stRspr: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4 mwN; BSG Urteile vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 - und vom 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die angestrebte Konsolidierung der Haushalte wäre nicht in gleicher Weise erreichbar gewesen, hätte der Gesetzgeber laufende Leistungen nicht in die Absenkung einbezogen (BSG Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Das BVerfG hat den notwendigen Lebensbedarf (Existenzminimum) - ohne Mehrbedarf für Erwerbstätige - am Maßstab der Sozialhilfeleistungen mit monatlich "annäherungsweise 1.200,-- DM bis 1.400,-- DM je nach Berechnungsmethode" ermittelt (BVerfGE 87, 153, 173 ff).

    Diese Grenze ist erst erreicht, wenn "ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Positionen" berührt wird (BVerfGE 87, 153, 169).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 56/93

    Arbeitslosengeld - Bemessung - Neue Bundesländer

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Soweit es den bisherigen Lebensstandard des Arbeitslosen sichert, ist dies eine Folge der Anknüpfung an das Regelbemessungsentgelt, der das Gesetz Indizwirkung beimißt (vgl auch: BSGE 74, 96, 100 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 17).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Der Hinweis der Revision auf die angebliche Quelle des Defizits der BA durch Ausgaben für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen geht schon insoweit fehl, als es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, für welche Aufgaben Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verwenden sind (vgl BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 65, 182, 193; 71, 66, 80 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Dem Gesetzgeber steht zur Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 70, 278, 288).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Der Hinweis der Revision auf die angebliche Quelle des Defizits der BA durch Ausgaben für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen geht schon insoweit fehl, als es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, für welche Aufgaben Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verwenden sind (vgl BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 65, 182, 193; 71, 66, 80 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Der Hinweis der Revision auf die angebliche Quelle des Defizits der BA durch Ausgaben für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen geht schon insoweit fehl, als es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, für welche Aufgaben Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu verwenden sind (vgl BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; BVerfGE 65, 182, 193; 71, 66, 80 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Auszug aus BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95
    Das System der Bemessungsvorschriften ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Vomhundertsatz eines Arbeitsentgelts zu ersetzen, mit dem der Arbeitslose als Arbeitnehmer regelmäßig rechnen kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 mwN), nicht einen in der Vergangenheit begründeten Besitzstand zu gewährleisten.
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 34/92

    Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vom Tage nach der ärztlichen

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 111/89

    Übergangsvorschrift in Art. 1 § 2 Nr. 9a Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 66/95

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes zum 1.1.1994

    Die Kürzung des Arbeitslosengeldes zum 1.1.1994 (Herabsetzung der Nettolohnersatzquote von 63 v. H. auf 60 v. H.)ist verfassungsgemäß (Anschluß an BSG Urteil vom 8.2.1996 - 11 RAr 63/95).

    Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend das dem Kläger zustehende Alg mit Wirkung ab 1. Januar 1994 gekürzt; insoweit gehen die eine rückwirkende Änderung anordnenden §§ 242q Abs. 5 iVm Abs. 2 S 3, 111 Abs. 2 S 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Spezialregelungen dem § 48 Abs. 1 S 2 SGB X vor (BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; vgl auch Husmann in GemeinschaftsKomm zum AFG, Stand März 1996, § 111 RdNrn 329 bis 339).

    Maßstab für die Zulässigkeit, bindend festgestellte Leistungen bei Arbeitslosigkeit abzusenken, ist insoweit die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BVerfGE 72, 9, 18 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BVerfGE 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr. 3); dabei ergibt sich die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 S 2 GG auferlegt ist (vgl nur: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Soweit der niedrigere Zahlbetrag auf Steigerungen der Beitragssätze zur SV beruht, fehlt es bereits an einem Eingriff iS des Art. 14 GG in eine gesetzlich begründete Rechtsposition Arbeitsloser (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Dem hat sich der 11. Senat durch Urteil vom 8. Februar 1996 (SozR 3-4100 § 111 Nr. 12) für die Situation beim Alg angeschlossen.

    Bei dieser Sachlage kann auch dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG), das dem Gesetzgeber zur Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung ohnedies einen breiten Gestaltungsspielraum zugesteht (vgl nur BVerfGE 70, 278, 288), kein weiter gehender Anspruch entnommen werden (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 2/98 R

    Revision - Teilzulassung - Absenkung der Arbeitslosenhilfe - echte Rückwirkung -

    § 242v AFG normiert - insbesondere mit der Regelung in Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz AFG - einen Spezialtatbestand, der für seinen Regelungsbereich ebenso wie die gleichgelagerten Bestimmungen des § 111 Abs. 2 Satz 6 AFG und § 242q Abs. 2 Satz 3 AFG die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausschließt (vgl hierzu BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSGE 78, 201, 202 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12, S 38; ebenso im Ergebnis Schlegel in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, RdNr 19 zu § 242v).

    Zwar mag die fortlaufende Reduzierung der Höhe der Alhi-Ansprüche (zur Verfassungsgemäßheit der Leistungseinschränkungen durch das 1. SKWPG vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12 und Nr. 13) hinsichtlich des Vertrauens der Betroffenen auf den Fortbestand einer gewissen Alhi-Zahlbetragshöhe problematisch sein, jedoch bleibt dem Kläger jedenfalls unverkürzt die Möglichkeit, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen.

  • BSG, 09.05.1996 - 7 RAr 36/95

    Arbeitsentgeltbegriff bei der Bemessung von Arbeitslosengeld, Aufhebung eines

    Die mit Bescheid vom 4. Januar 1994 unter Berücksichtigung der AFG-Leistungsverordnung für das Jahr 1994 erfolgte Minderung des Alg - wegen Herabsetzung der Nettolohnersatzquote rückwirkend ab 1. Januar 1994 - ist verfassungsrechtlich zulässig, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat (BSGE 76, 162, 173 ff; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 9. Mai 1996 - 7 RAr 66/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hierin hat das BSG ebenfalls keinen Verfassungsverstoß gesehen (BSGE 76, 207 ff; BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Bei der Bestimmung dieser Grenzen sind das schutzwürdige Interesse des betroffenen Personenkreises an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 43, 291, 391; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).
  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 27/96

    Bemessung der Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Berücksichtigung von

    Sie gehen als Spezialtatbestände den allgemeinen Vorschriften über die Änderung bindender Verwaltungsakte (§§ 44 ff SGB X) vor (BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Von diesen Grundsätzen ist der Senat bereits für die das Arbeitslosengeld betreffenden Regelungen des 1. SKWPG ausgegangen (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12 mwN).

    Wegen der Gründe im einzelnen, die den Eingriff in die zuerkannte Rechtsposition verfassungsrechtlich rechtfertigen, wird auf die erwähnte Rechtsprechung des BSG, die der Klägerin im Prozeßkostenhilfeverfahren zugänglich gemacht worden ist (BSGE 76, 162, 173 ff = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12), Bezug genommen.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es sich bei der Minderung des Zahlbetrages durch Erhöhung von gesetzlichen Abzügen um eine Folge des gesetzlichen Bemessungssystems handelt (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95

    Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

    Danach ist - was vom Kläger, wie sein Revisionsantrag zeigt, auch nicht angegriffen wird - die für ihn zutreffende Nettolohnersatzquote beim Alg von 68 vH auf 67 vH gesenkt worden (zur Verfassungsmäßigkeit vgl Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Diese muß auch keineswegs stets so gestaltet sein, daß in jedem Fall allein aus ihr das Existenzminimum des Versicherten gesichert ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

  • LSG Bayern, 18.12.2008 - L 8 AL 198/97

    Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Anwendung des § 96 SGG -

    Die Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung der Nettolohnersatzquote (1994) sowie Einführung der Pflegeversicherung und des Solidaritätszuschlags (1995) ist auch in dieser Kumulierung verfassungsgemäß (Urteile des BSG vom 31.10.1996, Az.: 11 RAr 27/96 bzw. 08.02.1996, Az.: 11 RAr 63/95 in Fortführung des Urteils vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94).

    Bei dieser Sachlage führt auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht zu einem anderen Ergebnis (Urteile des BSG vom 08.02.1996, Az.: 11 RAr 63/95 - und 09.05.1996, Az.: 7 RAr 66/95).

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 83/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

    Vielmehr kommt es auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Erlaß der Regelung und dem Schutz des Vertrauens des Betroffenen auf den Fortbestand des geltenden Rechts an (BVerfGE 43, 291, 391; 72, 141, 154 f; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Daran, daß die zeitliche Begrenzung der Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi - wie bei der Absenkung der Nettolohnersatzquote beim Unterhaltsgeld (vgl dazu BSGE 76, 162, 173 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22), beim Übergangsgeld (BSG-Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 97/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), beim Alg (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; BSGE 78, 201, 203 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13) und bei der Alhi (BSG-Urteil vom 31. Oktober 1996 - 11 RAr 27/96 -, unveröffentlicht) - geeignet und erforderlich war, durch entsprechende Ausgabenverminderung zur Konsolidierung der prekären finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte beizutragen, kann kein Zweifel bestehen.

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 46/96

    Rechtmäßigkeit der Kürzung von Arbeitslosengeld - Verstoß gegen die

    Diese Regelungen gehen als Spezialregelung den allgemeinen Vorschriften über die Änderung bindend gewordener Verwaltungsakte (§§ 44 ff SGB X) vor (BSGE 76, 162, 173 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; BSGE 78, 201, 202 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13).

    Sowohl der erkennende Senat als auch der ebenfalls für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zuständige 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) haben entschieden, daß diese Kürzung des Alg zum 1. Januar 1994 weder die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt (BSGE 78, 201, 203 ff = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12).

    Aufgrund der Orientierung der AFG-Leistungen am ausfallenden Nettolohn ist dem Alg-Anspruch eine Absenkung immanent, wenn die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge für Arbeitnehmer steigen (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 12; BSGE 78, 201, 203 = SozR 3-4100 § 111 Nr. 13).

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 97/95

    Absenkung von Übergangsgeld durch das SKWPG 1 - Verfassungsmäßigkeit

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 - ausgeführt hat, ergibt sich die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt ist (st Rechtsprechung: BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 4, BSG Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Eingriff zum Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und die Betroffenen dadurch nicht übermäßig und in für sie unzumutbarer Weise belastet werden (BVerfGE 76, 220, 238 = SozR 4100 § 242b Nr. 3; Senatsurteil vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95 -).

    Die angestrebte Konsolidierung der Haushalte wäre nicht in gleicher Weise erreichbar gewesen, hätte der Gesetzgeber laufende Leistungen nicht in die Absenkung einbezogen (Urteile des BSG vom 28. Juni 1995 - 7 RAr 102/94 und vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 63/95, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 32/96

    Anspruch auf Bewilligung originärer Arbeitslosenhilfe - Zeitliche Begrenzung der

  • BSG, 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R

    Widerruf des Arbeitslosengeldantrages - Anfechtung des Arbeitslosengeldantrages

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 42/96

    Verfassungsgemäßheit der sogenannten Karenzstunde beim Schlechtwettergeld

  • BSG, 23.04.1997 - 7 RAr 16/97

    Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Minderung der Dauer des

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 128/97 R

    Verminderte Anpassung der Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 44/96

    Gewährung von Schlechtwettergeld für die jeweils erste Stunde eines ausgefallenen

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 3/99 R

    Einführung der Karenzstunde bei der Schlechtwettergeldregelung nicht

  • LSG Hamburg, 29.10.2009 - L 5 AL 88/03

    Notwendigkeit des Nachweises täglicher Erreichbarkeit per Briefpost für einen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - L 9 AL 21/06

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Aachen, 12.12.2003 - S 8 AL 111/03

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Aachen, 18.09.2003 - S 15 AL 66/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Hessen, 24.05.1996 - L 10 Ar 845/95

    Befristung der originären Arbeitslosenhilfe durch das SKWPG 1 -Übergangsregelung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 68/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2007 - L 19 AL 78/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 26.04.2007 - L 10 AL 468/05

    Bestimmung der Höhe des Leistungssatzes des seit 2004 bezogenen

  • LSG Hessen, 24.05.1996 - L 10 Ar 822/95
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 76/95

    Arbeitsförderung; Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und des Beitrags zur

  • SG Aachen, 02.04.2004 - S 8 AL 130/03

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 75/96

    Bemessung von Arbeitslosenhilfe unter der Berücksichtigung von in der

  • SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05

    Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes hinsichtlich der Berücksichtigung von

  • SG Aachen, 28.05.2004 - S 8 AL 57/04

    Arbeitslosenversicherung

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